Pilze sammeln in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein: Regeln und Mengen
Seit Oktober 2026 rechnet die Karte auch für Österreich, die Schweiz und Liechtenstein. Beim Sammeln gelten dort andere Regeln als in Deutschland: feste Höchstmengen, in Kärnten feste Uhrzeiten und eine Saison für Steinpilz und Eierschwammerl, und in Liechtenstein und einigen Schweizer Kantonen Tage, an denen gar nicht gesammelt werden darf. Hier stehen sie mit den Gesetzesstellen, Stand 15. Oktober 2026. Die Karte kennt diese Regeln nicht. Sie färbt eine Zelle auch an einem Schontag oder in einem Schutzgebiet grün.

Österreich: zwei Kilogramm pro Tag
Den Wald darf in Österreich jeder zur Erholung betreten, auch den privaten (§ 33 Forstgesetz). Ausgenommen sind unter anderem behördlich gesperrte Flächen und Aufforstungen, solange der Bewuchs keine drei Meter hoch ist.
Für Pilze zieht das Forstgesetz die Grenze bei zwei Kilogramm. Wer nicht Waldeigentümer ist und nicht in dessen Auftrag oder mit dessen Wissen handelt, darf sich nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze am Tag aneignen, sonst drohen bis zu 150 Euro (§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 Forstgesetz). Pilz- und Beerensammelveranstaltungen sind verboten, auch die Teilnahme daran, mit bis zu 730 Euro oder einer Woche Freiheitsstrafe (lit. d).
Ob der Eigentümer das Sammeln in seinem Wald ganz verbieten darf, steht nicht ausdrücklich im Forstgesetz. Die Umweltanwaltschaft Steiermark schreibt, die zwei Kilogramm gelten, sofern der Eigentümer das Sammeln nicht ausdrücklich verboten hat. Steht am Waldrand ein Schild wie das im Bild oben, halte dich daran.
Kärnten: Uhrzeit, Saison und geschützte Arten
Strengere Regeln hat Kärnten mit seiner Pilzverordnung (LGBl. Nr. 35/2014). Wildwachsende Pilze dürfen dort nur für den Eigengebrauch gesammelt werden, nur von 7 bis 18 Uhr und höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag, alle Arten zusammen (§ 3 Abs. 1). Steinpilze und Eierschwammerl (Pfifferlinge) dürfen zusätzlich nur vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden (§ 3 Abs. 2). Im Oktober bleiben sie in Kärnten also stehen, auch wenn die Karte grün ist.
Verboten ist das Sammeln in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, in den Kernzonen der Nationalparks und in den Naturzonen des Biosphärenparks, ebenso organisierte Sammelveranstaltungen (§ 1). Rechen, Harken und Hacken sind verboten, und die Pilze sind schon am Fundort grob zu putzen (§ 4). Eine lange Liste von Arten ist ganzjährig vollkommen geschützt, etwa Kaiserling, Klapperschwamm, Eichhase, Schweinsohr und Satansröhrling. Die Arten auf der Karte stehen nicht darauf, wohl aber Verwandte wie die Breitblättrige Glucke, der Acker-Riesenschirmpilz und der Moor-Hallimasch.
Zu viel im Korb, außerhalb der Uhrzeit gesammelt oder Steinpilze und Eierschwammerl außerhalb der Saison kosten an Ort und Stelle je 50 Euro (Organstrafverfügungsverordnung). Im Strafverfahren sind bis zu 3630 Euro möglich (§ 67 Kärntner Naturschutzgesetz).
Salzburg, Tirol, Vorarlberg und die übrigen Länder
Salzburg (Pilzeschutzverordnung, § 2): höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag. Wer in einer Gruppe sammelt und die Pilze nicht mehr einzelnen Personen zuordnen kann, darf zwei Kilogramm je Person haben, höchstens acht Kilogramm je Gruppe. Gesammelt werden darf von 7 bis 19 Uhr, ab dem 1. Oktober nur bis 17 Uhr. Verboten sind Rechen und Hacken, Sammelveranstaltungen und das Sammeln von Pilzen, die man nicht genau kennt oder die nicht zum Essen taugen, also auch alte und wurmstichige. In einigen Wäldern ist das Sammeln ganz verboten, etwa am Rainberg und am Gaisberg in der Stadt Salzburg und im Laubwald beim Kesselfall in Kaprun; die Liste steht im Anhang der Verordnung.
Tirol (Tiroler Pilzschutzverordnung 2005, § 2): essbare Pilze von 7 bis 19 Uhr, höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag. Rechen und Haken sind verboten, organisierte Sammelveranstaltungen auch.
Vorarlberg (Naturschutzverordnung, § 4): nur von 8 bis 17 Uhr und höchstens zwei Kilogramm Frischgewicht pro Person und Tag, und nur Pilze, die man vorher als essbare Art erkennt.
Oberösterreich hat keine Mengen- oder Zeitgrenze über das Forstgesetz hinaus, stellt aber einige Arten ganzjährig unter vollständigen Schutz, darunter Riesenbovist, Bischofsmütze und Brätling (Oö. Artenschutzverordnung, Anlage 1). Im Nationalpark Kalkalpen ist das Sammeln in der Naturzone verboten und in der Bewahrungszone für den Eigenbedarf erlaubt (Oö. Nationalparkgesetz, § 7 und § 9).
Niederösterreich, Steiermark, Burgenland und Wien haben keine eigenen Mengen- oder Zeitgrenzen für Pilze, dort gelten die zwei Kilogramm aus dem Forstgesetz. In der Steiermark ist das Sammeln in einigen Naturschutzgebieten verboten, etwa im Riesachtal in den Schladminger Tauern. Im Nationalpark Gesäuse ist es dagegen ausdrücklich erlaubt (Gesetz über den Nationalpark Gesäuse, § 8). Ob in einem Schutzgebiet gesammelt werden darf, hängt also vom Land und vom Gebiet ab. Achte auf die Schilder am Eingang.
Schweiz: jeder Kanton hat eigene Regeln
In der Schweiz darf nach dem Zivilgesetzbuch jeder Wald und Weide betreten und sich wildwachsende Beeren und Pilze in ortsüblichem Umfang aneignen (Art. 699 ZGB). Was ortsüblich ist, legen die Kantone fest, und das sehr verschieden: von gar keiner Mengengrenze in Zug oder Aargau bis zu Kantonen, in denen an bestimmten Tagen überhaupt nicht gesammelt werden darf.
Solche Schontage gibt es heute in fünf Kantonen: in Graubünden, Glarus und Zürich vom 1. bis 10. jedes Monats, in Luzern und Obwalden vom 1. bis 7. Dazu kommen die Schaffhauser Gemeinden Buchberg und Rüdlingen. Die Waadt hat ihre Schontage vom 1. bis 7. zum 1. Januar 2025 abgeschafft.
Graubünden: Schontage, zwei Kilogramm, Pilzschutzgebiete
Graubünden regelt das Sammeln in Art. 12 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV, BR 496.100). Vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats ist das Sammeln verboten. An den übrigen Tagen sind höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag erlaubt. Gruppen von mehr als drei Personen dürfen nicht sammeln, Familien ausgenommen. Rechen, Hacken und andere Geräte sind verboten, ebenso das mutwillige Zerstören von Pilzen.
In Pilzschutzgebieten ist das Sammeln ganz verboten. Nach dem Amt für Natur und Umwelt gibt es rund 15 davon, in den Gemeinden Avers, Bonaduz, Flerden, Lostallo, Malans, Muntogna da Schons, Pontresina, Poschiavo, Rheinwald, Samedan, Scharans, Soazza und Surses. Wo genau die Grenzen verlaufen, zeigt die Karte der Pilzschutzgebiete im Geoportal des Kantons. Sieben seltene Arten wie der Lärchen-Baumschwamm sind in Graubünden nach Bundesrecht geschützt und dürfen gar nicht gesammelt werden.
Die Bussen stehen im Anhang 3 der KNHV: 400 Franken für Sammeln im Pilzschutzgebiet, 200 Franken an einem Schontag, 100 Franken je Person in einer zu großen Gruppe. Wer zu viel im Korb hat, zahlt 50 Franken für bis zu ein halbes Kilogramm darüber, 100 Franken bis ein Kilogramm und dann 100 Franken für jedes weitere Kilogramm. Ab mehr als fünf Kilogramm über der Grenze gibt es ein Strafverfahren.
Glarus und Zürich: ebenfalls Schontage
Im Kanton Glarus gilt dieselbe Schonzeit: Vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats ist das Sammeln verboten, sonst sind zwei Kilogramm pro Person und Tag erlaubt (Verordnung über den Schutz der Pilze, GS IV G/3/3, Art. 1). Organisierte Sammelveranstaltungen sind verboten, Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen ausgenommen. Die Gemeinden dürfen strengere Regeln erlassen.
Im Kanton Zürich darf vom ersten bis zum zehnten Tag jedes Monats ebenfalls nicht gesammelt werden, und an den übrigen Tagen ist nur ein Kilogramm pro Person erlaubt, halb so viel wie in Graubünden und Glarus (Pilzschutzverordnung, LS 702.15, § 5). Sammeln darf man nur Pilze, die man kennt (§ 2). Verstöße kosten bis zu 1000 Franken. Im November 2025 hat der Kantonsrat mit 130 zu 33 Stimmen ein Postulat überwiesen, nach dem der Regierungsrat prüfen soll, wie die Schontage aufgehoben werden können; er hat dafür zwei Jahre Zeit. Geändert ist die Verordnung bis heute nicht.
Luzern und Obwalden: Schontage vom 1. bis 7.
Im Kanton Luzern dürfen an den ersten sieben Tagen jedes Monats keine Pilze gepflückt oder gesammelt werden (Verordnung zum Schutz der Pilze, SRL 715c, § 8a). An den übrigen Tagen sind zwei Kilogramm pro Person erlaubt, bei Morcheln und Eierschwämmen nur ein halbes Kilogramm (§ 8). Gewerbsmäßiges Sammeln und organisierte Sammelveranstaltungen sind verboten.
In Obwalden gilt dasselbe vom ersten bis siebten Tag jedes Monats (Pilzschutzverordnung, GDB 786.21, Art. 2). Sonst sind zwei Kilogramm pro Person und Tag erlaubt, Morcheln höchstens 500 Gramm. Gesammelt werden darf nur bei Tageslicht, und Kinder unter zwölf Jahren sammeln nur in Begleitung Erwachsener und auf deren Menge.
Die übrigen Kantone
Ohne kantonale Schontage, aber oft mit einer Höchstmenge pro Person und Tag:
- Aargau: keine Mengengrenze für Pilze (Naturschutzverordnung).
- Appenzell Ausserrhoden: 2 kg, nur ausgewachsene Pilze, schonend von Hand; gewerbsmäßiges Sammeln und organisierte Veranstaltungen verboten (Regierungsratsbeschluss über den Schutz der Pilze).
- Appenzell Innerrhoden: 2 kg, schonend von Hand (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 25).
- Basel-Landschaft: keine Mengengrenze, aber Pilze dürfen nicht übermäßig genutzt werden (Artenschutzverordnung, § 3); in vielen Naturschutzgebieten ist das Pflücken verboten.
- Basel-Stadt: keine Mengengrenze, Sammeln im ortsüblichen Umfang (Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz, § 17).
- Bern: 2 kg; organisierte Sammelveranstaltungen verboten, geführte Exkursionen zur Ausbildung ausgenommen (Naturschutzverordnung, Art. 23).
- Freiburg: 2 kg, alle Arten zusammen, nur von 7 bis 20 Uhr (RPNat, Art. 26). In den Pilzreservaten La Chanéaz und Moosboden ist das Sammeln verboten.
- Genf: 2 kg (RPPMF, Art. 27).
- Jura: 3 kg, alle Arten zusammen, seit dem 1. Januar 2026 (OPNP, Art. 19).
- Neuenburg: keine Mengengrenze; in den Naturreservaten ist das Pflücken von Pilzen verboten.
- Nidwalden: 1 kg; organisierte Sammelveranstaltungen verboten (Naturschutzgesetz, Art. 24).
- Schaffhausen: keine kantonale Grenze. In Buchberg und Rüdlingen gilt 1 kg und kein Sammeln vom 1. bis 10. jedes Monats (Verordnung für Buchberg und Rüdlingen).
- Schwyz: 2 kg, Morcheln 1 kg; organisierte Veranstaltungen verboten (Landschafts- und Naturschutzgesetz, § 9b).
- Solothurn: keine kantonale Grenze mehr; die Schontage wurden 2009 abgeschafft.
- St. Gallen: keine kantonale Grenze. Die Gemeinden dürfen das Sammeln einschränken oder verbieten (Naturschutzverordnung, Art. 8), und nach Medienberichten haben einige eigene Schontage. Frag bei der Gemeinde nach.
- Tessin: 3 kg, nicht zwischen 20 und 7 Uhr; geschützte Arten dürfen nicht gesammelt werden (Legge concernente la raccolta di funghi, Art. 2 und 3).
- Thurgau: 1 kg Speisepilze; Arten der Roten Liste dürfen nicht gesammelt werden, in Naturschutzzonen gar keine Pilze (Natur- und Heimatschutzverordnung, § 38 bis 40).
- Uri: Morcheln 0,5 kg, Eierschwämme 2 kg, übrige Pilze 3 kg; Morcheln nicht vor dem 1. April; Rechen, Hacken und Funkgeräte verboten (Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze).
- Waadt: 2 kg, alle Arten zusammen, nur von 7 bis 20 Uhr (RLPrPNP, Art. 12).
- Wallis: keine kantonale Grenze; die Gemeinden dürfen strengere Regeln erlassen (OcPN, Art. 21).
- Zug: keine kantonale Regel.
Schweizerischer Nationalpark: kein Sammeln
Im Schweizerischen Nationalpark im Engadin ist das Sammeln verboten. Die Nationalparkordnung (BR 498.200) verbietet, Pflanzen und Pilze auszugraben, auszureißen oder zu beschädigen (Art. 5), und der Park darf nur auf den markierten Wegen begangen werden (Art. 2).
Liechtenstein: Schontage, Uhrzeit, Höchstmengen
Liechtenstein hat eine eigene Pilzschutzverordnung (LR 451.013). Gesammelt werden darf nur vom 11. bis zum letzten Tag jedes Monats und nur zwischen 8 und 20 Uhr. Pro Person und Tag sind höchstens ein Kilogramm Steinpilze, Eierschwämme und Morcheln zusammen erlaubt und dazu zwei Kilogramm andere Speisepilze. Gruppen von mehr als drei Personen dürfen nicht sammeln, Familien ausgenommen (Art. 2).
In Naturschutzgebieten und Waldreservaten ist das Pflücken von Pilzen ganz verboten, die Flächen zeigt ein Plan im Anhang der Verordnung. Die Gemeinden können weitere Pilzschutzgebiete ausweisen (Art. 3). Polizei, Forstorgane, Naturwacht und Pilzkontrolleure dürfen sich Taschen und Rucksäcke zeigen lassen und unerlaubt gesammelte Pilze abnehmen (Art. 4).
Pilzkontrolle und Giftnotruf
In der Schweiz prüfen amtliche Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure Funde in vielen Gemeinden. Wo die nächste Kontrollstelle ist, steht bei der VAPKO, der Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane der Schweiz. Bei Beschwerden nach einer Pilzmahlzeit: in der Schweiz Tox Info Suisse unter 145, in Österreich die Vergiftungsinformationszentrale unter 01 406 43 43, im Notfall die 112. Reste des Gerichts aufheben.
Und alles andere?
Abschneiden oder herausdrehen, alte Pilze erkennen, Korb statt Plastiktüte: Das ist in Österreich und der Schweiz nicht anders als in Deutschland und steht im Beitrag Pilze sammeln: Regeln und Mengen. Die Regeln oben sind nach den verlinkten Gesetzestexten zusammengefasst. Gemeinden und Schutzgebiete können strengere haben, also achte auf Schilder vor Ort. Wo Wald, Boden und Wetter gerade zusammenpassen, zeigt die Karte, und wie viel Wald jede Region hat und wo ihre guten Ecken liegen, die Seiten für Österreich und die Schweiz.